(1) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 hat die Berechnung der Solvabilität der Gruppe zumindest einmal jährlich vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA vorzunehmen.
(2) Die Meldung an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat
1. | in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 durch das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und | |||||||||
2. | in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 durch die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde, | |||||||||
zu erfolgen. |
(3) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend zu überwachen. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zugrunde liegen, ist die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unverzüglich neu zu berechnen und der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem gemäß Abs. 2 zuständigen Unternehmen unverzüglich zu melden.
(4) Liegen der FMA Hinweise vor, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich verändert hat, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung anordnen.
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