Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 hat die Berechnung der Solvabilität der Gruppe zumindest einmal jährlich vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA vorzunehmen.Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Berechnung der Solvabilität der Gruppe zumindest einmal jährlich vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Meldung an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat
1.Ziffer einsin dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 durch das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen undin dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, durch das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2.Ziffer 2in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 durch die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde,in dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, durch die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das von der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde,
zu erfolgen.
(3)Absatz 3Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 haben die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend zu überwachen. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zugrunde liegen, ist die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unverzüglich neu zu berechnen und der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem gemäß Abs. 2 zuständigen Unternehmen unverzüglich zu melden.Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, haben die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend zu überwachen. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zugrunde liegen, ist die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unverzüglich neu zu berechnen und der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem gemäß Absatz 2, zuständigen Unternehmen unverzüglich zu melden.
(4)Absatz 4Liegen der FMA Hinweise vor, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich verändert hat, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung anordnen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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