§ 194 VAG 2016 Besondere Bestimmungen für Kompositversicherungsunternehmen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsKompositversicherungsunternehmen haben unbeschadet von § 193 anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung derKompositversicherungsunternehmen haben unbeschadet von Paragraph 193, anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der
    1. 1.Ziffer einsfiktiven Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit und der
    2. 2.Ziffer 2fiktiven Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nicht-Lebensversicherungstätigkeit
    zu halten, wobei die fiktiven Mindestkapitalanforderungen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Kompositversicherungsunternehmen haben die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen und zugleich mit der Meldung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 3 der FMA zu melden.Kompositversicherungsunternehmen haben die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen und zugleich mit der Meldung der Mindestkapitalanforderung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, der FMA zu melden.
  3. (3)Absatz 3Kompositversicherungsunternehmen haben für Zwecke des Abs. 1 eine Übersicht zu erstellen, in der die anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile der Lebensversicherungstätigkeit und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit wie folgt zuzuordnen sind:Kompositversicherungsunternehmen haben für Zwecke des Absatz eins, eine Übersicht zu erstellen, in der die anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile der Lebensversicherungstätigkeit und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit wie folgt zuzuordnen sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Überschussfonds ist der Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit dieser auf die Rückstellung des Jahresabschlusses für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung zurückzuführen ist, und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit dieser auf die Rückstellung des Jahresabschlusses für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung zurückzuführen ist.
    2. 2.Ziffer 2Die „Reconciliation Reserve“ ist nach dem Verhältnis zuzuordnen, das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zur Berechnung der fiktiven Mindestkapitalanforderungen verwendet wird.
    3. 3.Ziffer 3Die übrigen anrechenbaren Basiseigenmittelbestandteile sind der Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit diese auf Bilanzposten der Bilanzabteilung Lebensversicherung zurückzuführen sind und der Nicht-Lebensversicherungstätigkeit zuzuordnen, soweit diese auf Bilanzposten der Bilanzabteilungen Krankenversicherung und Schaden- und Unfallversicherung zurückzuführen sind.
    Die Kompositversicherungsunternehmen haben diese Übersicht der FMA mit der Meldung gemäß Abs. 2 vorzulegen.Die Kompositversicherungsunternehmen haben diese Übersicht der FMA mit der Meldung gemäß Absatz 2, vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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