(1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Der verhältnismäßige Anteil bezeichnet
1. | bei Anwendung von Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze und | |||||||||
2. | bei Anwendung von Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird. |
(2) Wenn es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen handelt, dessen anrechenbare Eigenmittel nicht ausreichen, um seine Solvenzkapitalanforderung zu bedecken, so ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nachweislich ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.
(3) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst den verhältnismäßigen Anteil festzulegen, der zu berücksichtigen ist, wenn
1. | zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen, | |||||||||
2. | das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung betrachtet wird, weil tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird oder | |||||||||
3. | ein Unternehmen als Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens betrachtet wird, weil es auf das andere Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. |
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