Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Der verhältnismäßige Anteil bezeichnet
1.Ziffer einsbei Anwendung von Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze und
2.Ziffer 2bei Anwendung von Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.
(2)Absatz 2Wenn es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen handelt, dessen anrechenbare Eigenmittel nicht ausreichen, um seine Solvenzkapitalanforderung zu bedecken, so ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nachweislich ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.
(3)Absatz 3Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst den verhältnismäßigen Anteil festzulegen, der zu berücksichtigen ist, wenn
1.Ziffer einszwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen,
2.Ziffer 2das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung betrachtet wird, weil tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird oder
3.Ziffer 3ein Unternehmen als Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens betrachtet wird, weil es auf das andere Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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