§ 192 VAG 2016 Externe Modelle und Daten

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Verwendung eines von Dritten erhaltenen Modells oder von Dritten erhaltener Daten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß § 186 bis § 191 dar.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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