§ 197 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat

1.

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß § 202 bis § 236 zu beaufsichtigen;

2.

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist, gemäß § 202 bis § 236 zu beaufsichtigen;

3.

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder ein Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß dem 7. Abschnitt zu beaufsichtigen und

4.

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß § 201 zu beaufsichtigen.

(2) Wenn das in Abs. 1 Z 1 genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. die in Abs. 1 Z 2 genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat selbst verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen oder eine solche Gesellschaft ist, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß § 220, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß § 221 oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft absehen.

(3) Wenn das in Abs. 1 Z 1 genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. die in Abs. 1 Z 2 genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat ist, so erfolgt keine Beaufsichtigung gemäß Abs. 1. Die Beaufsichtigung erfolgt auf Ebene jenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. jener Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, welches bzw. welche oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ist.

(4) Wenn das in Abs. 3 genannte oberste Mutterunternehmen jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat entweder ein Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen oder eine solche Gesellschaft ist, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß § 220, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß § 221 oder von beiden Überwachungen auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft absehen.

(5) Insoweit eine in Abs. 1 Z 2 genannte gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des FKG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden beschließen, dass auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen des FKG anzuwenden sind.

(6) Insoweit eine in Abs. 1 Z 2 genannte gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des BWG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Behörde für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des BWG oder dieses Bundesgesetzes auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.

(7) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat die EBA und die EIOPA über allfällige Entscheidungen gemäß den Abs. 5 und 6 zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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