§ 4 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Kuratorium gehören an

a)

das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung,

b)

der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist,

c)

der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist,

d)

der Präsident der Landwirtschaftskammer.

(2) Die Vertretung verhinderter oder befangener Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.

(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm

a)

die ÜbernahmeFestlegung der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der TiereFondsstrategie,

b)

die ZuweisungÜbernahme der Kosten von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen anMaßnahmen für die beitragspflichtigen TierhalterGesundheit der Tiere,

c)

der Voranschlagdie Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter,

d)

der Rechnungsabschluss,die Beschlussfassung über den Voranschlag und

e)

derdie Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014, 39/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.2018

(1) Dem Kuratorium gehören an

a)

das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung,

b)

der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist,

c)

der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist,

d)

der Präsident der Landwirtschaftskammer.

(2) Die Vertretung verhinderter oder befangener Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.

(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm

a)

die ÜbernahmeFestlegung der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der TiereFondsstrategie,

b)

die ZuweisungÜbernahme der Kosten von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen anMaßnahmen für die beitragspflichtigen TierhalterGesundheit der Tiere,

c)

der Voranschlagdie Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter,

d)

der Rechnungsabschluss,die Beschlussfassung über den Voranschlag und

e)

derdie Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014, 39/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten