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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
a) | von der | |||||||||
| die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist. |
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
a) | von der | |||||||||
| die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist. |
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021