§ 58 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass

a)

von der EntwurfVeröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur demdas Amt der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln und beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften zur allgemeinen Einsicht aufzulegenverständigen ist, und

b) die Auflage nach lit. a im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet kundzumachen ist,

cb)

die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist.

(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.02.2021
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass

a)

von der EntwurfVeröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur demdas Amt der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln und beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften zur allgemeinen Einsicht aufzulegenverständigen ist, und

b) die Auflage nach lit. a im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet kundzumachen ist,

cb)

die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 56 Abs. 4 zu veröffentlichen ist.

(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

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