§ 40 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Straßenerhalter einer Landes- oder Gemeindestraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), sofern dies zur Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck ermittelterhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verwendetverarbeitet werden.

(3) Werden die ermittelten Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die ermitteltenerhobenen Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verwendenverarbeiten. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verwendenverarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(54) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermitteltenerhobenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.

(65) Werden aufgezeichnetedie erhobenen Daten verwendet (Abs. 4 und 5)aufgezeichnet, so dürfensind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, es sei denn, sie werden nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet. Diesfalls können sie so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.

(76) Die ermitteltenerhobenen, aufgezeichneten und verwendetenverarbeiteten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede DatenverwendungDatenverarbeitung nach Abs. 43 zweiter Satz und Abs. 54 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen DatenverwendungDatenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 43 zweiter Satz oder Abs. 5 verwendet4 verarbeitet hat, festzuhalten.

(87) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9*) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten.Fassung LGBl.Nr. 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.02.2021
(1) Der Straßenerhalter einer Landes- oder Gemeindestraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), sofern dies zur Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck ermittelterhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verwendetverarbeitet werden.

(3) Werden die ermittelten Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die ermitteltenerhobenen Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verwendenverarbeiten. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verwendenverarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(54) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermitteltenerhobenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.

(65) Werden aufgezeichnetedie erhobenen Daten verwendet (Abs. 4 und 5)aufgezeichnet, so dürfensind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, es sei denn, sie werden nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet. Diesfalls können sie so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.

(76) Die ermitteltenerhobenen, aufgezeichneten und verwendetenverarbeiteten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede DatenverwendungDatenverarbeitung nach Abs. 43 zweiter Satz und Abs. 54 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen DatenverwendungDatenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 43 zweiter Satz oder Abs. 5 verwendet4 verarbeitet hat, festzuhalten.

(87) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9*) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten.Fassung LGBl.Nr. 10/2021

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