Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehendetätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehendetätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021