Gesamte Rechtsvorschrift V-PFG

Parteienförderungsgesetz

V-PFG
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Stand der Gesetzesgebung: 17.12.2022
Gesetz über die Förderung der Parteien im Landtag und deren Transparenz sowie über die Förderung der Landtagsfraktionen (Parteienförderungsgesetz - PFG)

StF: LGBl.Nr. 52/2012

§ 1a V-PFG


  1. (1)Absatz einsJede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Absatz eins, zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im § 1 Abs. 5 letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen fürDer Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen für
    1. a)Litera aWahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen, wobei auch die Anzahl der verwendeten Standorte auszuweisen ist,
    2. b)Litera bDirektwerbung, jedenfalls untergliedert in:
      1. 1.Ziffer einsFolder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
      2. 2.Ziffer 2Wahlkampfgeschenke zur Verteilung sowie
      3. 3.Ziffer 3parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    3. c)Litera cInserate und Werbeeinschaltungen, jedenfalls untergliedert in solche:
      1. 1.Ziffer einsin Printmedien,
      2. 2.Ziffer 2in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots sowie
      3. 3.Ziffer 3im Internet,
    4. d)Litera dmit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
    5. e)Litera ezusätzlichen Personalaufwand,
    6. f)Litera fdie Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen durch die Partei,
    7. g)Litera gnatürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers oder einer Wahlwerberin durch die Partei,
    8. h)Litera hWahlveranstaltungen sowie
    9. i)Litera iSonstiges.
  4. (4)Absatz 4Dem Wahlwerbungsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Wahlwerbungsberichtes.
  7. (7)Absatz 7Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Abs. 6 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (§ 10c Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Absatz 6, genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (Paragraph 10 c, Absatz 2,) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.

§ 1b V-PFG



Zeitliche Begrenzung
Paragraph eins b, <, b, r, /, >, Z, e, i, t, l, i, c, h, e, Begrenzung

Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.

§ 1c V-PFG


  1. (1)Absatz einsJede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz sind mit einzurechnen.Jede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz sind mit einzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Abs. 1 in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Absatz eins, in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.
  3. (3)Absatz 3Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Abs. 2 aufgenommen werden.Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Absatz 2, aufgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Nicht unter diese Begrenzung fallen mobile Wahlplakate, die nur kurzzeitig im Zuge einer konkreten Wahlkampfveranstaltung aufgestellt werden.

§ 1d V-PFG


Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der Paragraphen eins b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (Paragraph 12 a,) zu melden.

§ 2 V-PFG


(1) Anspruch auf Parteienförderung haben

a)

politische Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind; als politische Parteien gelten auch Landesorganisationen von politischen Parteien;

b)

sonstige wahlwerbende Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind. Dazu gehören auch wahlwerbende Parteien, an denen sich eine politische Partei mit anderen, nicht als politische Parteien konstituierten Personengruppen oder mehrere politische Parteien beteiligt haben.

(2) Ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete wird einer Partei nach Abs. 1 zugerechnet, wenn die Person auf dem Wahlvorschlag der Partei kandidiert hat. Die Zurechnung endet, wenn die Person aus der Landtagsfraktion ihrer Partei (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin austritt. Ein Austritt kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

§ 4 V-PFG


(1) Die Parteienförderung wird aufgrund eines schriftlichen Antrages jährlich gewährt. Der Antrag ist – bei sonstigem Verlust des Anspruchs – bis 30. September des Jahres, für das die Förderung beansprucht wird, oder im Fall der erstmaligen Antragstellung, weil die Partei neu im Landtag vertreten ist, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des neuen Landtages einzubringen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der zuerkannte Betrag ist im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Wird der Bescheid nachträglich zum Nachteil der Partei geändert, dann ist die Rückzahlung des Übergenusses mit Bescheid aufzutragen.

(3) Für jede wahlwerbende Partei (§ 2 Abs. 1 lit. b) ist ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für die Dauer der Landtagsperiode als Vertretung für die Parteienförderung zu ermächtigen. Dies erfolgt durch gemeinsame schriftliche Mitteilung aller Fraktionsangehörigen an die Landesregierung. Die gemeinsame schriftliche Mitteilung kann durch eine spätere derartige Mitteilung geändert werden.

§ 5 V-PFG


(1) Ändern sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Landtagswahl die im § 3 Abs. 2 und 3 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen, so ist der Parteienförderung bis Ende des Monats, in dem sich der neue Landtag konstituiert, das alte und ab Beginn des Folgemonats das neue Wahlergebnis zu Grunde zu legen. Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, ist das neue Wahlergebnis ab Beginn des Folgemonats mit der Maßgabe zu Grunde zu legen, dass der Betrag nach § 3 Abs. 3, auf dessen Basis der stimmenabhängige Anteil der Partei berechnet wird, unverändert bleibt, auch wenn nach dem neuen Wahlergebnis weniger oder mehr Parteien als bisher einen Anspruch auf einen Sockelbetrag haben.

(2) Bei der Neuberechnung nach Abs. 1 ist der § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeden Monat ein Zwölftel gebührt.

(3) Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, hat die Landesregierung die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und darüber mit Bescheid zu entscheiden. Darin ist der Betrag auch für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Aufgrund dessen sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien zu viel oder zu wenig erhalten haben.

(4) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung keine Förderung mehr (Ausscheiden aus dem Landtag), so ist ihr im Bescheid nach Abs. 3 die Rückzahlung des Übergenusses aufzutragen. Im Übrigen ist ein Übergenuss mit der Förderung im folgenden Jahr, falls erforderlich auch mit jener weiterer Jahre, zu verrechnen, und eine Rückzahlung erst dann vorzuschreiben, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist. Einer Partei, der aufgrund der Neuberechnung erstmals eine Förderung (Neueinzug in den Landtag) oder eine höhere Förderung als bisher zusteht, ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen. Der § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 6 V-PFG


(1) Endet die Zurechnung eines Abgeordneten oder einer Abgeordneten zu einer Partei, ohne dass diese Person auch aus dem Landtag ausscheidet, so ist sie ab dem auf das Ausscheiden folgenden Monat bei der Berechnung der Förderung an diese Partei gemäß § 3 Abs. 2 (Sockelbetrag) nicht mehr zu berücksichtigen. Die Förderung ist von der Landesregierung erforderlichenfalls von Amts wegen mit Bescheid neu festzusetzen; § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wurde in diesen Fällen einer Partei bereits mehr überwiesen, so hat die Landesregierung nach § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz den Übergenuss zu verrechnen bzw. zurückzufordern. Rückforderungen oder Verrechnungen aus diesem Grund führen im Übrigen nicht zu einer neuerlichen Aufteilung nach § 3 Abs. 3.

(2) Schließt sich ein einer Partei nicht mehr zuzurechnender Abgeordneter oder eine solche Abgeordnete einer anderen im Landtag vertretenen Partei an bzw. bilden sie eine neue Partei, so entsteht daraus kein Anspruch auf zusätzliche Förderung bzw. überhaupt auf Förderung für diese Partei.

§ 8 V-PFG


Jeder Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages) hat Anspruch auf zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen. Das Land hat auch für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume Sorge zu tragen oder die Kosten dafür zu ersetzen. Die Zuweisung der Räume hat nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen, darüber hinaus ist auf die Größe der Klubs sowie auf die bisher von diesen genutzten Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.

§ 9 V-PFG


(1) Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin gewährt finanzielle Förderungen nach § 7 unmittelbar von Amts wegen; eine Entscheidung mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.

(2) Die Zuweisung und allfällige Entziehung von Klubräumlichkeiten nach § 8 erfolgt unmittelbar durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin von Amts wegen; eine Entscheidung über Ansprüche nach § 8 mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird oder die Fraktion sich gegen die Entziehung wendet.

(3) Auf die Ansprüche nach den §§ 7 und 8 kann durch schriftliche Erklärung der Fraktion an den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin verzichtet werden. Der Verzicht kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

§ 10a V-PFG


  1. (1)Absatz einsDer Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach Paragraph 10 b, Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Absatz 2,, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Absatz 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
    1. a)Litera adie einzelnen Bezirksorganisationen,
    2. b)Litera bdie einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist, sowiedie einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist, sowie
    3. c)Litera cdie einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.die einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
    1. a)Litera aAktivseite:
      1. 1.Ziffer einsAnlagevermögen, gegliedert nach Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund, Geschäftsausstattung, Anteile an Unternehmen und sonstigen Finanzanlagen,
      2. 2.Ziffer 2Umlaufvermögen, gegliedert nach Forderungen an Gliederungen der Partei, Forderungen an die Bundespartei, Forderungen an nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks, Forderungen aus der Parteienförderung, sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen,
      3. 3.Ziffer 3Rechnungsabgrenzungsposten sowie
      4. 4.Ziffer 4Gesamtsumme Aktivseite
    2. b)Litera bPassivseite:
      1. 1.Ziffer einsRückstellungen, gegliedert nach Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Abfertigungen und sonstige Rückstellungen,
      2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten, gegliedert nach Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei, Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern und sonstigen Verbindlichkeiten,
      3. 3.Ziffer 3Rechnungsabgrenzungsposten sowie
      4. 4.Ziffer 4Gesamtsumme Passivseite
    3. c)Litera cReinvermögen (Saldo aus lit. a Z. 4 und lit. b Z. 4).Reinvermögen (Saldo aus Litera a, Ziffer 4 und Litera b, Ziffer 4,).
  3. (3)Absatz 3Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
    1. a)Litera aFördermittel,
    2. b)Litera bMitgliedsbeiträge,
    3. c)Litera cErträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei,
    4. d)Litera dErträge aus nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei oder Personenkomitees,
    5. e)Litera eBeiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Abgeordneten und Funktionäre,
    6. f)Litera fErträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
    7. g)Litera gErträge aus Anteilen an Unternehmen,
    8. h)Litera hErträge aus sonstigem Vermögen,
    9. i)Litera iErträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
    10. j)Litera jGeldspenden,
    11. k)Litera kSpenden in Form von lebenden Subventionen,
    12. l)Litera lSpenden in Form von Sachleistungen,
    13. m)Litera mSponsoring,
    14. n)Litera nInseraten sowie
    15. o)Litera osonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
    1. a)Litera aPersonalaufwand,
    2. b)Litera bBüroaufwand für den laufenden Betrieb,
    3. c)Litera cAußenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen,
    4. d)Litera dDirektwerbung,
    5. e)Litera eInserate und Werbeeinschaltungen,
    6. f)Litera fsonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,
    7. g)Litera gAufwendungen für Veranstaltungen,
    8. h)Litera hAufwendungen für den Fuhrpark,
    9. i)Litera isonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,
    10. j)Litera jMitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
    11. k)Litera kRechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,
    12. l)Litera lKreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,
    13. m)Litera mReise- und Fahrtkostenaufwand,
    14. n)Litera nAufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,
    15. o)Litera oAufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei,
    16. p)Litera pAufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei,
    17. q)Litera qAufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers bzw. einer Wahlwerberin für die Wahl des Bundespräsidenten oder einer Partei für die Wahl zum Nationalrat bzw. zum Europäischen Parlament sowie
    18. r)Litera rsonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.
  5. (5)Absatz 5Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 lit. b und c – gemäß Abs. 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die Paragraphen 189 a,, 190, 191, 193 Absatz eins,, 195, 196, 196a, 197, 198 Absatz eins bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Litera b und c – gemäß Absatz 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sowie nach § 10b Abs. 3 lit. b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.Die in Absatz eins, Litera a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Absatz eins und 3 bis 5 sowie nach Paragraph 10 b, Absatz 3, Litera b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.

§ 10b V-PFG


  1. (1)Absatz einsDem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei oder eine nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens 5 % direkte Anteile oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind.
  3. (3)Absatz 3In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind gesondert auszuweisen:
    1. a)Litera aMitgliedsbeiträge an die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, eine nahestehende Organisation oder ein Personenkomitee ab einem Gesamtwert von 300 Euro pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,
    2. b)Litera bder Ertrag, den die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, ein Abgeordneter bzw. eine Abgeordnete sowie ein Wahlwerber bzw. eine Wahlwerberin, der bzw. die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, von der Landesorganisation der Partei, einer (anderen) Gliederung der Partei, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhalten hat; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist und von wem er stammt, und
    3. c)Litera cErträge aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Erträge aus Sponsoring und Inseraten; neben den Erträgen der Landesorganisation der Partei sind auch entsprechende Erträge, die Gliederungen der Partei, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (Abs. 2), Abgeordnete sowie Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ihrerseits erhalten haben, auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (§ 1 Abs. 6) jeweils sinngemäß gelten; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist, von wem er stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) und bei wem er angefallen ist; diese Informationen sind zudem unverzüglich nach der Übermittlung des Rechenschaftsberichtes an die Landesregierung für die Dauer von mindestens drei Jahren auf der Homepage der Landesorganisation der Partei im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in § 10 Abs. 3 festgelegten Frist wieder zu löschen.Erträge aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Erträge aus Sponsoring und Inseraten; neben den Erträgen der Landesorganisation der Partei sind auch entsprechende Erträge, die Gliederungen der Partei, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (Absatz 2,), Abgeordnete sowie Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ihrerseits erhalten haben, auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (Paragraph eins, Absatz 6,) jeweils sinngemäß gelten; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist, von wem er stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) und bei wem er angefallen ist; diese Informationen sind zudem unverzüglich nach der Übermittlung des Rechenschaftsberichtes an die Landesregierung für die Dauer von mindestens drei Jahren auf der Homepage der Landesorganisation der Partei im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz 3, festgelegten Frist wieder zu löschen.
  4. (4)Absatz 4In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß § 10a Abs. 2 lit. b Z. 2 anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.
  5. (5)Absatz 5Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste der Beratungsunternehmen und der Werbeagenturen, die für die Landesorganisation der Partei im Berichtsjahr tätig waren, anzuschließen, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat.
  6. (6)Absatz 6In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist zu bestätigen, dass die Fördermittel widmungsgemäß verwendet wurden (§ 3 Abs. 4).In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist zu bestätigen, dass die Fördermittel widmungsgemäß verwendet wurden (Paragraph 3, Absatz 4,).

§ 10c V-PFG


  1. (1)Absatz einsDer Rechenschaftsbericht (§ 10a) samt allen Anlagen (§ 10b) muss unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.Der Rechenschaftsbericht (Paragraph 10 a,) samt allen Anlagen (Paragraph 10 b,) muss unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 3, genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Absatz 2,) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der zu prüfenden Partei, den diese bis spätestens Ende Februar des Jahres, in dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin neu zu bestellen ist, vorzulegen hat; wird innerhalb der Frist kein Vorschlag vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschlag. Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin kann von der zu prüfenden Partei jederzeit gewechselt werden, indem der Landesregierung ein neuer Wirtschaftsprüfer bzw. eine neue Wirtschaftsprüferin zur Bestellung vorgeschlagen wird; die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei nicht länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre prüfen; dies gilt nicht, solange jener Wirtschaftsprüfer oder jene Wirtschaftsprüferin herangezogen wird, der oder die auch nach dem Parteiengesetz 2012 zur Prüfung der Partei zuständig ist.

§ 12a V-PFG


  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach § 12 Abs. 1 lit. a, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.Zur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Senat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied, sowie drei Ersatzmitgliedern. Zwei Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder müssen das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen, ein Mitglied bzw. dessen Ersatzmitglied muss aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stammen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Senats sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Senat muss die Landesregierung (in Angelegenheiten betreffend Parteien) und den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin (in Angelegenheiten betreffend Landtagsfraktionen) auf deren Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.
  5. (5)Absatz 5Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind nicht öffentlich. Auf Verlangen des bzw. der Vorsitzenden hat das Amt der Landesregierung dem Senat eine rechtskundige Person aus dem Stand der Landesbediensteten als Schriftführer oder Schriftführerin beizustellen. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der allenfalls beigezogenen Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist; § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind nicht öffentlich. Auf Verlangen des bzw. der Vorsitzenden hat das Amt der Landesregierung dem Senat eine rechtskundige Person aus dem Stand der Landesbediensteten als Schriftführer oder Schriftführerin beizustellen. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der allenfalls beigezogenen Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist; Paragraph 14, Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.
  7. (7)Absatz 7Auf Anordnung des bzw. der Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung des Senats auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der oder die Vorsitzende hat bei seiner bzw. ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder des Senats als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. b)Litera bist durch die einzelnen Teilnehmer sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
    3. c)Litera chat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  9. (9)Absatz 9Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem bzw. der Vorsitzenden allen Mitgliedern des Senats unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von dem bzw. der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich alle Mitglieder an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt haben, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt hat und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
  10. (10)Absatz 10Den Mitgliedern gebührt – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

§ 14 V-PFG


  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.Auf den Rechenschaftsbericht (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt Paragraph 12, in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.

Parteienförderungsgesetz (V-PFG) Fundstelle


LGBl.Nr. 2/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 69/2022

1. Abschnitt: Regelungsgegenstand, Begriffe

§ 1

1a. Abschnitt: Beschränkung der Wahlwerbung bei Landtagswahlen

§ 1a Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht

§ 1b Zeitliche Begrenzung

§ 1c Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen

§ 1d Überwachung

2. Abschnitt: Parteienförderung

§ 2 Anspruch auf Parteienförderung

§ 3 Ausmaß der Förderung, Zweckbindung

§ 4 Antragstellung, Verfahren und Auszahlung

§ 5 Änderungen aus Anlass einer Landtagswahl

§ 6 Änderungen während der Landtagsperiode

3. Abschnitt: Fraktionenförderung

§ 7 Finanzielle Förderung, Ausmaß und Zweckbindung

§ 8 Klubräumlichkeiten

§ 9 Verfahren und Auszahlung

4. Abschnitt: Offenlegung und Kontrolle

§ 10 Rechenschaftspflicht der Parteien

§ 10a Rechenschaftsbericht

§ 10b Anlagen zum Rechenschaftsbericht

§ 10c Prüfung der Parteien

§ 11 Prüfung der Landtagsfraktionen

§ 12 Rückzahlung

§ 12a Landes-Parteien-Transparenz-Senat

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 13 Verweise

§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022

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