Gesamte Rechtsvorschrift V-PFG

Parteienförderungsgesetz

V-PFG
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Stand der Gesetzesgebung: 17.12.2022
Gesetz über die Förderung der Parteien im Landtag und deren Transparenz sowie über die Förderung der Landtagsfraktionen (Parteienförderungsgesetz - PFG)

StF: LGBl.Nr. 52/2012

§ 1a V-PFG


Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht
  1. (1) Jede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.

§ 1b V-PFG


Zeitliche Begrenzung

Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.

§ 1c V-PFG


Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen
  1. (1) Jede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz sind mit einzurechnen.

§ 1d V-PFG


Überwachung

Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.

§ 2 V-PFG


(1) Anspruch auf Parteienförderung haben

a)

politische Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind; als politische Parteien gelten auch Landesorganisationen von politischen Parteien;

b)

sonstige wahlwerbende Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind. Dazu gehören auch wahlwerbende Parteien, an denen sich eine politische Partei mit anderen, nicht als politische Parteien konstituierten Personengruppen oder mehrere politische Parteien beteiligt haben.

(2) Ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete wird einer Partei nach Abs. 1 zugerechnet, wenn die Person auf dem Wahlvorschlag der Partei kandidiert hat. Die Zurechnung endet, wenn die Person aus der Landtagsfraktion ihrer Partei (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin austritt. Ein Austritt kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

§ 4 V-PFG


(1) Die Parteienförderung wird aufgrund eines schriftlichen Antrages jährlich gewährt. Der Antrag ist – bei sonstigem Verlust des Anspruchs – bis 30. September des Jahres, für das die Förderung beansprucht wird, oder im Fall der erstmaligen Antragstellung, weil die Partei neu im Landtag vertreten ist, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des neuen Landtages einzubringen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der zuerkannte Betrag ist im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Wird der Bescheid nachträglich zum Nachteil der Partei geändert, dann ist die Rückzahlung des Übergenusses mit Bescheid aufzutragen.

(3) Für jede wahlwerbende Partei (§ 2 Abs. 1 lit. b) ist ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für die Dauer der Landtagsperiode als Vertretung für die Parteienförderung zu ermächtigen. Dies erfolgt durch gemeinsame schriftliche Mitteilung aller Fraktionsangehörigen an die Landesregierung. Die gemeinsame schriftliche Mitteilung kann durch eine spätere derartige Mitteilung geändert werden.

§ 5 V-PFG


(1) Ändern sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Landtagswahl die im § 3 Abs. 2 und 3 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen, so ist der Parteienförderung bis Ende des Monats, in dem sich der neue Landtag konstituiert, das alte und ab Beginn des Folgemonats das neue Wahlergebnis zu Grunde zu legen. Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, ist das neue Wahlergebnis ab Beginn des Folgemonats mit der Maßgabe zu Grunde zu legen, dass der Betrag nach § 3 Abs. 3, auf dessen Basis der stimmenabhängige Anteil der Partei berechnet wird, unverändert bleibt, auch wenn nach dem neuen Wahlergebnis weniger oder mehr Parteien als bisher einen Anspruch auf einen Sockelbetrag haben.

(2) Bei der Neuberechnung nach Abs. 1 ist der § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeden Monat ein Zwölftel gebührt.

(3) Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, hat die Landesregierung die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und darüber mit Bescheid zu entscheiden. Darin ist der Betrag auch für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Aufgrund dessen sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien zu viel oder zu wenig erhalten haben.

(4) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung keine Förderung mehr (Ausscheiden aus dem Landtag), so ist ihr im Bescheid nach Abs. 3 die Rückzahlung des Übergenusses aufzutragen. Im Übrigen ist ein Übergenuss mit der Förderung im folgenden Jahr, falls erforderlich auch mit jener weiterer Jahre, zu verrechnen, und eine Rückzahlung erst dann vorzuschreiben, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist. Einer Partei, der aufgrund der Neuberechnung erstmals eine Förderung (Neueinzug in den Landtag) oder eine höhere Förderung als bisher zusteht, ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen. Der § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 6 V-PFG


(1) Endet die Zurechnung eines Abgeordneten oder einer Abgeordneten zu einer Partei, ohne dass diese Person auch aus dem Landtag ausscheidet, so ist sie ab dem auf das Ausscheiden folgenden Monat bei der Berechnung der Förderung an diese Partei gemäß § 3 Abs. 2 (Sockelbetrag) nicht mehr zu berücksichtigen. Die Förderung ist von der Landesregierung erforderlichenfalls von Amts wegen mit Bescheid neu festzusetzen; § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wurde in diesen Fällen einer Partei bereits mehr überwiesen, so hat die Landesregierung nach § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz den Übergenuss zu verrechnen bzw. zurückzufordern. Rückforderungen oder Verrechnungen aus diesem Grund führen im Übrigen nicht zu einer neuerlichen Aufteilung nach § 3 Abs. 3.

(2) Schließt sich ein einer Partei nicht mehr zuzurechnender Abgeordneter oder eine solche Abgeordnete einer anderen im Landtag vertretenen Partei an bzw. bilden sie eine neue Partei, so entsteht daraus kein Anspruch auf zusätzliche Förderung bzw. überhaupt auf Förderung für diese Partei.

§ 8 V-PFG


Jeder Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages) hat Anspruch auf zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen. Das Land hat auch für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume Sorge zu tragen oder die Kosten dafür zu ersetzen. Die Zuweisung der Räume hat nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen, darüber hinaus ist auf die Größe der Klubs sowie auf die bisher von diesen genutzten Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.

§ 9 V-PFG


(1) Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin gewährt finanzielle Förderungen nach § 7 unmittelbar von Amts wegen; eine Entscheidung mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.

(2) Die Zuweisung und allfällige Entziehung von Klubräumlichkeiten nach § 8 erfolgt unmittelbar durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin von Amts wegen; eine Entscheidung über Ansprüche nach § 8 mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird oder die Fraktion sich gegen die Entziehung wendet.

(3) Auf die Ansprüche nach den §§ 7 und 8 kann durch schriftliche Erklärung der Fraktion an den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin verzichtet werden. Der Verzicht kann auf gleiche Weise widerrufen werden.

§ 10a V-PFG


Rechenschaftsbericht
  1. (1) Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:

§ 10b V-PFG


Anlagen zum Rechenschaftsbericht
  1. (1) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.

§ 10c V-PFG


Prüfung der Parteien
  1. (1) Der Rechenschaftsbericht (§ 10a) samt allen Anlagen (§ 10b) muss unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.

§ 12a V-PFG


Landes-Parteien-Transparenz-Senat
  1. (1) Zur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach § 12 Abs. 1 lit. a, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.

§ 14 V-PFG


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022
  1. (1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Parteienförderungsgesetz (V-PFG) Fundstelle


LGBl.Nr. 2/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 69/2022

1. Abschnitt: Regelungsgegenstand, Begriffe

§ 1

1a. Abschnitt: Beschränkung der Wahlwerbung bei Landtagswahlen

§ 1a Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht

§ 1b Zeitliche Begrenzung

§ 1c Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen

§ 1d Überwachung

2. Abschnitt: Parteienförderung

§ 2 Anspruch auf Parteienförderung

§ 3 Ausmaß der Förderung, Zweckbindung

§ 4 Antragstellung, Verfahren und Auszahlung

§ 5 Änderungen aus Anlass einer Landtagswahl

§ 6 Änderungen während der Landtagsperiode

3. Abschnitt: Fraktionenförderung

§ 7 Finanzielle Förderung, Ausmaß und Zweckbindung

§ 8 Klubräumlichkeiten

§ 9 Verfahren und Auszahlung

4. Abschnitt: Offenlegung und Kontrolle

§ 10 Rechenschaftspflicht der Parteien

§ 10a Rechenschaftsbericht

§ 10b Anlagen zum Rechenschaftsbericht

§ 10c Prüfung der Parteien

§ 11 Prüfung der Landtagsfraktionen

§ 12 Rückzahlung

§ 12a Landes-Parteien-Transparenz-Senat

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 13 Verweise

§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022

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