Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.
Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.
(1) Anspruch auf Parteienförderung haben
a) | politische Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind; als politische Parteien gelten auch Landesorganisationen von politischen Parteien; | |||||||||
b) | sonstige wahlwerbende Parteien, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben und durch mindestens einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete im Landtag vertreten sind. Dazu gehören auch wahlwerbende Parteien, an denen sich eine politische Partei mit anderen, nicht als politische Parteien konstituierten Personengruppen oder mehrere politische Parteien beteiligt haben. |
(2) Ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete wird einer Partei nach Abs. 1 zugerechnet, wenn die Person auf dem Wahlvorschlag der Partei kandidiert hat. Die Zurechnung endet, wenn die Person aus der Landtagsfraktion ihrer Partei (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin austritt. Ein Austritt kann auf gleiche Weise widerrufen werden.
(1) Die Parteienförderung wird aufgrund eines schriftlichen Antrages jährlich gewährt. Der Antrag ist – bei sonstigem Verlust des Anspruchs – bis 30. September des Jahres, für das die Förderung beansprucht wird, oder im Fall der erstmaligen Antragstellung, weil die Partei neu im Landtag vertreten ist, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des neuen Landtages einzubringen.
(2) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der zuerkannte Betrag ist im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Wird der Bescheid nachträglich zum Nachteil der Partei geändert, dann ist die Rückzahlung des Übergenusses mit Bescheid aufzutragen.
(3) Für jede wahlwerbende Partei (§ 2 Abs. 1 lit. b) ist ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für die Dauer der Landtagsperiode als Vertretung für die Parteienförderung zu ermächtigen. Dies erfolgt durch gemeinsame schriftliche Mitteilung aller Fraktionsangehörigen an die Landesregierung. Die gemeinsame schriftliche Mitteilung kann durch eine spätere derartige Mitteilung geändert werden.
(1) Ändern sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Landtagswahl die im § 3 Abs. 2 und 3 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen, so ist der Parteienförderung bis Ende des Monats, in dem sich der neue Landtag konstituiert, das alte und ab Beginn des Folgemonats das neue Wahlergebnis zu Grunde zu legen. Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, ist das neue Wahlergebnis ab Beginn des Folgemonats mit der Maßgabe zu Grunde zu legen, dass der Betrag nach § 3 Abs. 3, auf dessen Basis der stimmenabhängige Anteil der Partei berechnet wird, unverändert bleibt, auch wenn nach dem neuen Wahlergebnis weniger oder mehr Parteien als bisher einen Anspruch auf einen Sockelbetrag haben.
(2) Bei der Neuberechnung nach Abs. 1 ist der § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeden Monat ein Zwölftel gebührt.
(3) Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, hat die Landesregierung die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und darüber mit Bescheid zu entscheiden. Darin ist der Betrag auch für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Aufgrund dessen sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien zu viel oder zu wenig erhalten haben.
(4) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung keine Förderung mehr (Ausscheiden aus dem Landtag), so ist ihr im Bescheid nach Abs. 3 die Rückzahlung des Übergenusses aufzutragen. Im Übrigen ist ein Übergenuss mit der Förderung im folgenden Jahr, falls erforderlich auch mit jener weiterer Jahre, zu verrechnen, und eine Rückzahlung erst dann vorzuschreiben, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist. Einer Partei, der aufgrund der Neuberechnung erstmals eine Förderung (Neueinzug in den Landtag) oder eine höhere Förderung als bisher zusteht, ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen. Der § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Endet die Zurechnung eines Abgeordneten oder einer Abgeordneten zu einer Partei, ohne dass diese Person auch aus dem Landtag ausscheidet, so ist sie ab dem auf das Ausscheiden folgenden Monat bei der Berechnung der Förderung an diese Partei gemäß § 3 Abs. 2 (Sockelbetrag) nicht mehr zu berücksichtigen. Die Förderung ist von der Landesregierung erforderlichenfalls von Amts wegen mit Bescheid neu festzusetzen; § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wurde in diesen Fällen einer Partei bereits mehr überwiesen, so hat die Landesregierung nach § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz den Übergenuss zu verrechnen bzw. zurückzufordern. Rückforderungen oder Verrechnungen aus diesem Grund führen im Übrigen nicht zu einer neuerlichen Aufteilung nach § 3 Abs. 3.
(2) Schließt sich ein einer Partei nicht mehr zuzurechnender Abgeordneter oder eine solche Abgeordnete einer anderen im Landtag vertretenen Partei an bzw. bilden sie eine neue Partei, so entsteht daraus kein Anspruch auf zusätzliche Förderung bzw. überhaupt auf Förderung für diese Partei.
Jeder Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages) hat Anspruch auf zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen. Das Land hat auch für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume Sorge zu tragen oder die Kosten dafür zu ersetzen. Die Zuweisung der Räume hat nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen, darüber hinaus ist auf die Größe der Klubs sowie auf die bisher von diesen genutzten Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
(1) Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin gewährt finanzielle Förderungen nach § 7 unmittelbar von Amts wegen; eine Entscheidung mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.
(2) Die Zuweisung und allfällige Entziehung von Klubräumlichkeiten nach § 8 erfolgt unmittelbar durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin von Amts wegen; eine Entscheidung über Ansprüche nach § 8 mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird oder die Fraktion sich gegen die Entziehung wendet.
(3) Auf die Ansprüche nach den §§ 7 und 8 kann durch schriftliche Erklärung der Fraktion an den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin verzichtet werden. Der Verzicht kann auf gleiche Weise widerrufen werden.
1. Abschnitt: Regelungsgegenstand, Begriffe
§ 1
1a. Abschnitt: Beschränkung der Wahlwerbung bei Landtagswahlen
§ 1a Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht
§ 1b Zeitliche Begrenzung
§ 1c Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen
§ 1d Überwachung
2. Abschnitt: Parteienförderung
§ 2 Anspruch auf Parteienförderung
§ 3 Ausmaß der Förderung, Zweckbindung
§ 4 Antragstellung, Verfahren und Auszahlung
§ 5 Änderungen aus Anlass einer Landtagswahl
§ 6 Änderungen während der Landtagsperiode
3. Abschnitt: Fraktionenförderung
§ 7 Finanzielle Förderung, Ausmaß und Zweckbindung
§ 8 Klubräumlichkeiten
§ 9 Verfahren und Auszahlung
4. Abschnitt: Offenlegung und Kontrolle
§ 10 Rechenschaftspflicht der Parteien
§ 10a Rechenschaftsbericht
§ 10b Anlagen zum Rechenschaftsbericht
§ 10c Prüfung der Parteien
§ 11 Prüfung der Landtagsfraktionen
§ 12 Rückzahlung
§ 12a Landes-Parteien-Transparenz-Senat
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 13 Verweise
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022