§ 10b V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei oder eine nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens 5 % direkte Anteile oder 10 % indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind.
  3. (3)Absatz 3In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind gesondert auszuweisen:
    1. a)Litera aMitgliedsbeiträge an die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, eine nahestehende Organisation oder ein Personenkomitee ab einem Gesamtwert von 300 Euro pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,
    2. b)Litera bder Ertrag, den die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, ein Abgeordneter bzw. eine Abgeordnete sowie ein Wahlwerber bzw. eine Wahlwerberin, der bzw. die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, von der Landesorganisation der Partei, einer (anderen) Gliederung der Partei, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhalten hat; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist und von wem er stammt, und
    3. c)Litera cErträge aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Erträge aus Sponsoring und Inseraten; neben den Erträgen der Landesorganisation der Partei sind auch entsprechende Erträge, die Gliederungen der Partei, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (Abs. 2), Abgeordnete sowie Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ihrerseits erhalten haben, auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (§ 1 Abs. 6) jeweils sinngemäß gelten; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist, von wem er stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) und bei wem er angefallen ist; diese Informationen sind zudem unverzüglich nach der Übermittlung des Rechenschaftsberichtes an die Landesregierung für die Dauer von mindestens drei Jahren auf der Homepage der Landesorganisation der Partei im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in § 10 Abs. 3 festgelegten Frist wieder zu löschen.Erträge aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw. Spenderin sowie Erträge aus Sponsoring und Inseraten; neben den Erträgen der Landesorganisation der Partei sind auch entsprechende Erträge, die Gliederungen der Partei, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (Absatz 2,), Abgeordnete sowie Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ihrerseits erhalten haben, auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (Paragraph eins, Absatz 6,) jeweils sinngemäß gelten; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist, von wem er stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) und bei wem er angefallen ist; diese Informationen sind zudem unverzüglich nach der Übermittlung des Rechenschaftsberichtes an die Landesregierung für die Dauer von mindestens drei Jahren auf der Homepage der Landesorganisation der Partei im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz 3, festgelegten Frist wieder zu löschen.
  4. (4)Absatz 4In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß § 10a Abs. 2 lit. b Z. 2 anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.
  5. (5)Absatz 5Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste der Beratungsunternehmen und der Werbeagenturen, die für die Landesorganisation der Partei im Berichtsjahr tätig waren, anzuschließen, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat.
  6. (6)Absatz 6In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist zu bestätigen, dass die Fördermittel widmungsgemäß verwendet wurden (§ 3 Abs. 4).In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht ist zu bestätigen, dass die Fördermittel widmungsgemäß verwendet wurden (Paragraph 3, Absatz 4,).
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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