§ 4 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Parteienförderung wird aufgrund eines schriftlichen Antrages jährlich gewährt. Der Antrag ist – bei sonstigem Verlust des Anspruchs – bis 30. September des Jahres, für das die Förderung beansprucht wird, oder im Fall der erstmaligen Antragstellung, weil die Partei neu im Landtag vertreten ist, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des neuen Landtages einzubringen.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der zuerkannte Betrag ist im Ausmaß von 90 % unverzüglich nach Erlassung des Bescheides, im restlichen Ausmaß zum Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Wird der Bescheid nachträglich zum Nachteil der Partei geändert, dann ist die Rückzahlung des Übergenusses mit Bescheid aufzutragen.

(3) Für jede wahlwerbende Partei (§ 2 Abs. 1 lit. b) ist ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete für die Dauer der Landtagsperiode als Vertretung für die Parteienförderung zu ermächtigen. Dies erfolgt durch gemeinsame schriftliche Mitteilung aller Fraktionsangehörigen an die Landesregierung. Die gemeinsame schriftliche Mitteilung kann durch eine spätere derartige Mitteilung geändert werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 V-PFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 V-PFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 V-PFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 V-PFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 V-PFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-PFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 V-PFG
§ 5 V-PFG