Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
Überwachung
Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Einhaltung der §§ 1b und 1c zu überwachen. Festgestellte Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat (§ 12a) zu melden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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