Parteienförderungsgesetz (V-PFG) Fundstelle

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

LGBl.Nr. 2/2013

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 69/2022

1. Abschnitt: Regelungsgegenstand, Begriffe

§ 1

1a. Abschnitt: Beschränkung der Wahlwerbung bei Landtagswahlen

§ 1a Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht

§ 1b Zeitliche Begrenzung

§ 1c Begrenzung der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen

§ 1d Überwachung

2. Abschnitt: Parteienförderung

§ 2 Anspruch auf Parteienförderung

§ 3 Ausmaß der Förderung, Zweckbindung

§ 4 Antragstellung, Verfahren und Auszahlung

§ 5 Änderungen aus Anlass einer Landtagswahl

§ 6 Änderungen während der Landtagsperiode

3. Abschnitt: Fraktionenförderung

§ 7 Finanzielle Förderung, Ausmaß und Zweckbindung

§ 8 Klubräumlichkeiten

§ 9 Verfahren und Auszahlung

4. Abschnitt: Offenlegung und Kontrolle

§ 10 Rechenschaftspflicht der Parteien

§ 10a Rechenschaftsbericht

§ 10b Anlagen zum Rechenschaftsbericht

§ 10c Prüfung der Parteien

§ 11 Prüfung der Landtagsfraktionen

§ 12 Rückzahlung

§ 12a Landes-Parteien-Transparenz-Senat

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 13 Verweise

§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 V-PFG