Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Betragsgrenze und Wahlwerbungsbericht
(1) Jede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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