Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJede Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Landtag und dem Wahltag maximal einen Betrag von 2,85 Euro pro wahlberechtigter Person aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien.
(2)Absatz 2Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Abs. 1 zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.Jede Partei hat einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen gemäß Absatz eins, zu erstellen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen ist.
(3)Absatz 3Der Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im § 1 Abs. 5 letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen fürDer Wahlwerbungsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen – getrennt nach der Landesorganisation der Partei sowie den einzelnen im Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz genannten Einheiten und Personen – gesondert auszuweisen: Aufwendungen für
a)Litera aWahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen, wobei auch die Anzahl der verwendeten Standorte auszuweisen ist,
1.Ziffer einsFolder, Postwurfsendungen und sonstige Direktwerbung,
2.Ziffer 2Wahlkampfgeschenke zur Verteilung sowie
3.Ziffer 3parteieigene Printmedien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
c)Litera cInserate und Werbeeinschaltungen, jedenfalls untergliedert in solche:
1.Ziffer einsin Printmedien,
2.Ziffer 2in Hörfunkmedien, audiovisuellen Medien und Kinospots sowie
3.Ziffer 3im Internet,
d)Litera dmit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung,
e)Litera ezusätzlichen Personalaufwand,
f)Litera fdie Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen durch die Partei,
g)Litera gnatürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers oder einer Wahlwerberin durch die Partei,
h)Litera hWahlveranstaltungen sowie
i)Litera iSonstiges.
(4)Absatz 4Dem Wahlwerbungsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
(5)Absatz 5Die Partei hat dafür zu sorgen, dass die Gliederungen der Partei, die Bundespartei, nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Personenkomitees und einzelne Wahlwerber bzw. Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, richtig und vollständig übermitteln.
(6)Absatz 6Sämtliche Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente, die für die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht erforderlich sind, sind von der Partei einschließlich deren Gliederungen sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Übermittlung des Wahlwerbungsberichtes.
(7)Absatz 7Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Abs. 6 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (§ 10c Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.Der Wahlwerbungsbericht muss unter Berücksichtigung der in Absatz 6, genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei vom Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin (Paragraph 10 c, Absatz 2,) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet werden. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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