Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz sind mit einzurechnen.Jede Partei darf in der Außenwerbung höchstens 300 Standorte für Wahlplakate oder digitale Wahlwerbeanlagen verwenden, wovon maximal an 50 Standorten Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden dürfen. Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden. Standorte sowie Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen von Einheiten und Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz sind mit einzurechnen.
(2)Absatz 2Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Abs. 1 in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.Die Partei muss der Landesregierung die zur Verwendung gelangenden Standorte nach Absatz eins, in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben. Standorte, an denen Großplakate oder große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden, sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Bekanntgabe hat spätestens bis zum Ende des ersten Tages zu erfolgen, der dem Tag des Beginns der Verwendung des Standortes folgt. Die Landesregierung hat die entsprechenden Informationen dem Landes-Rechnungshof und den Bezirkshauptmannschaften weiter zu leiten.
(3)Absatz 3Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Abs. 2 aufgenommen werden.Die Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr die von Einheiten und Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz zur Verwendung beabsichtigten Standorte rechtzeitig bekanntgegeben werden und diese Standorte in die Bekanntgabe nach Absatz 2, aufgenommen werden.
(4)Absatz 4Nicht unter diese Begrenzung fallen mobile Wahlplakate, die nur kurzzeitig im Zuge einer konkreten Wahlkampfveranstaltung aufgestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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