§ 12a V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach § 12 Abs. 1 lit. a, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.Zur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Senat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied, sowie drei Ersatzmitgliedern. Zwei Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder müssen das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen, ein Mitglied bzw. dessen Ersatzmitglied muss aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stammen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Senats sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Senat muss die Landesregierung (in Angelegenheiten betreffend Parteien) und den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin (in Angelegenheiten betreffend Landtagsfraktionen) auf deren Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.
  5. (5)Absatz 5Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind nicht öffentlich. Auf Verlangen des bzw. der Vorsitzenden hat das Amt der Landesregierung dem Senat eine rechtskundige Person aus dem Stand der Landesbediensteten als Schriftführer oder Schriftführerin beizustellen. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der allenfalls beigezogenen Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist; § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind nicht öffentlich. Auf Verlangen des bzw. der Vorsitzenden hat das Amt der Landesregierung dem Senat eine rechtskundige Person aus dem Stand der Landesbediensteten als Schriftführer oder Schriftführerin beizustellen. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der allenfalls beigezogenen Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist; Paragraph 14, Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen, mit denen die Rückzahlung einer Förderung angeordnet werden, sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Die Entscheidungen des Senats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Senats entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.
  7. (7)Absatz 7Auf Anordnung des bzw. der Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung des Senats auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der oder die Vorsitzende hat bei seiner bzw. ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder des Senats als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. b)Litera bist durch die einzelnen Teilnehmer sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
    3. c)Litera chat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  9. (9)Absatz 9Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem bzw. der Vorsitzenden allen Mitgliedern des Senats unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von dem bzw. der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich alle Mitglieder an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt haben, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt hat und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
  10. (10)Absatz 10Den Mitgliedern gebührt – soweit es nicht Landesbedienstete sind – der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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