Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Landes-Parteien-Transparenz-Senat
(1) Zur Entscheidung über die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach § 12 Abs. 1 lit. a, b und d bis g ist beim Amt der Landesregierung der Landes-Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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