§ 8 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Jeder Landtagsklub (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages) hat Anspruch auf zwei Büroräume sowie ein Besprechungszimmer samt den notwendigen Standardeinrichtungen. Das Land hat auch für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung dieser Räume Sorge zu tragen oder die Kosten dafür zu ersetzen. Die Zuweisung der Räume hat nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen, darüber hinaus ist auf die Größe der Klubs sowie auf die bisher von diesen genutzten Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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