Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
Prüfung der Parteien
(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 10a) samt allen Anlagen (§ 10b) muss unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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