Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechenschaftsbericht (§ 10a) samt allen Anlagen (§ 10b) muss unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 2) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.Der Rechenschaftsbericht (Paragraph 10 a,) samt allen Anlagen (Paragraph 10 b,) muss unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 3, genannten Dokumente der Landesorganisation der Partei von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Absatz 2,) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Allfällige Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sind ausdrücklich zu vermerken.
(2)Absatz 2Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der zu prüfenden Partei, den diese bis spätestens Ende Februar des Jahres, in dem der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin neu zu bestellen ist, vorzulegen hat; wird innerhalb der Frist kein Vorschlag vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschlag. Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin kann von der zu prüfenden Partei jederzeit gewechselt werden, indem der Landesregierung ein neuer Wirtschaftsprüfer bzw. eine neue Wirtschaftsprüferin zur Bestellung vorgeschlagen wird; die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei nicht länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre prüfen; dies gilt nicht, solange jener Wirtschaftsprüfer oder jene Wirtschaftsprüferin herangezogen wird, der oder die auch nach dem Parteiengesetz 2012 zur Prüfung der Partei zuständig ist.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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