§ 14 V-PFG

V-PFG - Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.
  3. (3)Absatz 3Auf den Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 1 lit. c) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.Auf den Rechenschaftsbericht (Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,) für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt § 12 in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt Paragraph 12, in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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