(1) Ändern sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Landtagswahl die im § 3 Abs. 2 und 3 festgelegten Anspruchsvoraussetzungen, so ist der Parteienförderung bis Ende des Monats, in dem sich der neue Landtag konstituiert, das alte und ab Beginn des Folgemonats das neue Wahlergebnis zu Grunde zu legen. Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, ist das neue Wahlergebnis ab Beginn des Folgemonats mit der Maßgabe zu Grunde zu legen, dass der Betrag nach § 3 Abs. 3, auf dessen Basis der stimmenabhängige Anteil der Partei berechnet wird, unverändert bleibt, auch wenn nach dem neuen Wahlergebnis weniger oder mehr Parteien als bisher einen Anspruch auf einen Sockelbetrag haben.
(2) Bei der Neuberechnung nach Abs. 1 ist der § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeden Monat ein Zwölftel gebührt.
(3) Für Parteien, die bereits Parteienförderung beziehen, hat die Landesregierung die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und darüber mit Bescheid zu entscheiden. Darin ist der Betrag auch für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Aufgrund dessen sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien zu viel oder zu wenig erhalten haben.
(4) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung keine Förderung mehr (Ausscheiden aus dem Landtag), so ist ihr im Bescheid nach Abs. 3 die Rückzahlung des Übergenusses aufzutragen. Im Übrigen ist ein Übergenuss mit der Förderung im folgenden Jahr, falls erforderlich auch mit jener weiterer Jahre, zu verrechnen, und eine Rückzahlung erst dann vorzuschreiben, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist. Einer Partei, der aufgrund der Neuberechnung erstmals eine Förderung (Neueinzug in den Landtag) oder eine höhere Förderung als bisher zusteht, ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen. Der § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
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