(1) Endet die Zurechnung eines Abgeordneten oder einer Abgeordneten zu einer Partei, ohne dass diese Person auch aus dem Landtag ausscheidet, so ist sie ab dem auf das Ausscheiden folgenden Monat bei der Berechnung der Förderung an diese Partei gemäß § 3 Abs. 2 (Sockelbetrag) nicht mehr zu berücksichtigen. Die Förderung ist von der Landesregierung erforderlichenfalls von Amts wegen mit Bescheid neu festzusetzen; § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wurde in diesen Fällen einer Partei bereits mehr überwiesen, so hat die Landesregierung nach § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz den Übergenuss zu verrechnen bzw. zurückzufordern. Rückforderungen oder Verrechnungen aus diesem Grund führen im Übrigen nicht zu einer neuerlichen Aufteilung nach § 3 Abs. 3.
(2) Schließt sich ein einer Partei nicht mehr zuzurechnender Abgeordneter oder eine solche Abgeordnete einer anderen im Landtag vertretenen Partei an bzw. bilden sie eine neue Partei, so entsteht daraus kein Anspruch auf zusätzliche Förderung bzw. überhaupt auf Förderung für diese Partei.
0 Kommentare zu § 6 V-PFG