Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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