Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs. 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach Paragraph 10 b, Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Absatz 2,, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Absatz 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Absatz 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
a)Litera adie einzelnen Bezirksorganisationen,
b)Litera bdie einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist, sowiedie einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist, sowie
c)Litera cdie einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.die einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.
(2)Absatz 2Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
a)Litera aAktivseite:
1.Ziffer einsAnlagevermögen, gegliedert nach Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund, Geschäftsausstattung, Anteile an Unternehmen und sonstigen Finanzanlagen,
2.Ziffer 2Umlaufvermögen, gegliedert nach Forderungen an Gliederungen der Partei, Forderungen an die Bundespartei, Forderungen an nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks, Forderungen aus der Parteienförderung, sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen,
3.Ziffer 3Rechnungsabgrenzungsposten sowie
4.Ziffer 4Gesamtsumme Aktivseite
b)Litera bPassivseite:
1.Ziffer einsRückstellungen, gegliedert nach Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Abfertigungen und sonstige Rückstellungen,
2.Ziffer 2Verbindlichkeiten, gegliedert nach Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei, Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern und sonstigen Verbindlichkeiten,
3.Ziffer 3Rechnungsabgrenzungsposten sowie
4.Ziffer 4Gesamtsumme Passivseite
c)Litera cReinvermögen (Saldo aus lit. a Z. 4 und lit. b Z. 4).Reinvermögen (Saldo aus Litera a, Ziffer 4 und Litera b, Ziffer 4,).
(3)Absatz 3Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
a)Litera aFördermittel,
b)Litera bMitgliedsbeiträge,
c)Litera cErträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei,
d)Litera dErträge aus nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei oder Personenkomitees,
e)Litera eBeiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Abgeordneten und Funktionäre,
f)Litera fErträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
g)Litera gErträge aus Anteilen an Unternehmen,
h)Litera hErträge aus sonstigem Vermögen,
i)Litera iErträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
j)Litera jGeldspenden,
k)Litera kSpenden in Form von lebenden Subventionen,
l)Litera lSpenden in Form von Sachleistungen,
m)Litera mSponsoring,
n)Litera nInseraten sowie
o)Litera osonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
(4)Absatz 4Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
a)Litera aPersonalaufwand,
b)Litera bBüroaufwand für den laufenden Betrieb,
c)Litera cAußenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen,
d)Litera dDirektwerbung,
e)Litera eInserate und Werbeeinschaltungen,
f)Litera fsonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,
g)Litera gAufwendungen für Veranstaltungen,
h)Litera hAufwendungen für den Fuhrpark,
i)Litera isonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,
j)Litera jMitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
k)Litera kRechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,
l)Litera lKreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,
m)Litera mReise- und Fahrtkostenaufwand,
n)Litera nAufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,
o)Litera oAufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei,
p)Litera pAufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei,
q)Litera qAufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers bzw. einer Wahlwerberin für die Wahl des Bundespräsidenten oder einer Partei für die Wahl zum Nationalrat bzw. zum Europäischen Parlament sowie
r)Litera rsonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.
(5)Absatz 5Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 lit. b und c – gemäß Abs. 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.Für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes gelten die Paragraphen 189 a,, 190, 191, 193 Absatz eins,, 195, 196, 196a, 197, 198 Absatz eins bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Litera b und c – gemäß Absatz 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.
(6)Absatz 6Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sowie nach § 10b Abs. 3 lit. b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.Die in Absatz eins, Litera a bis c genannten Einheiten dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen; diesfalls ist für diese anstelle der nach den Absatz eins und 3 bis 5 sowie nach Paragraph 10 b, Absatz 3, Litera b und c gebotenen Ausweisung von Erträgen und Aufwendungen eine entsprechende Ausweisung von Einnahmen und Ausgaben ausreichend.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10a V-PFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a V-PFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10a V-PFG