§ 21 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind der Europäischen Kommissiondem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Stand vor dem 17.07.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2019

(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind der Europäischen Kommissiondem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

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