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(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind der Europäischen Kommissiondem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind der Europäischen Kommissiondem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.