§ 14 UUIG § 14

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

Über Berufungen gegen Bescheide,Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die auf Grund dieses Abschnittes ergangen sindBestimmungen des Art 30 Abs 1, entscheidet2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Unabhängige VerwaltungssenatIndustrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2013

Über Berufungen gegen Bescheide,Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die auf Grund dieses Abschnittes ergangen sindBestimmungen des Art 30 Abs 1, entscheidet2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Unabhängige VerwaltungssenatIndustrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.

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