Ausbildungen, die in Österreich nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes nach den in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegten Grundsätzen erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als den ihnen entsprechenden Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichwertig.
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