Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Prüfungskandidaten über die erfolgreich abgelegte Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ein Abschluss-, Fach- bzw. Diplomprüfungszeugnis auszustellen, aus dem der Prüfungserfolg und die Berufsbezeichnung hervorgehen.
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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