§ 41 TSBBG Anrechnung von Ausbildungsmodulen, Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gewährleistet ist, hat der Leiter des Ausbildungslehrganges auf Antrag von Auszubildenden Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

a)

einer gesetzlich geregelten Ausbildung, Sonderausbildung oder Weiterbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

b)

einer gesetzlich geregelten Ausbildung zu einem Sozialberuf oder

c)

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich erfolgreich absolviert wurden, auf die im betreffenden Ausbildungslehrgang außerhalb der in diesen integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) zu absolvierenden Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie diesen nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung von Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika ist unzulässig, wenn diese

a)

bereits im Rahmen der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) oder

b)

im Fall des Ausbildungslehrganges zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) bereits im Rahmen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes oder im Rahmen der in diesen integrierten Ausbildung (§ 20)

angerechnet wurden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden.

(4) Die Anrechnung nach den Abs. 1 und 3 befreit in den jeweiligen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der theoretischen Ausbildung, zur Ablegung von Prüfungen und zur Absolvierung von Praktika.

(5) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(6) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festlegen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika im Sinn der Abs. 1 und 3 den im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zu absolvierenden Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika gleichwertig sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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