§ 14 TKG-DSVO Zugangsberechtigte Behörden

Datensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für JustizFinanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für JustizFinanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.Nachträgliche Änderungen der nach Absatz eins, bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für JustizFinanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 4 oder zur Statistik gemäß § 23 Abs. 3 ermöglicht.Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, oder zur Statistik gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ermöglicht.

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 06.12.2011 bis 18.08.2016
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für JustizFinanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für JustizFinanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.Nachträgliche Änderungen der nach Absatz eins, bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für JustizFinanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 4 oder zur Statistik gemäß § 23 Abs. 3 ermöglicht.Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, oder zur Statistik gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ermöglicht.

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