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(1) Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für JustizFinanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
(2) Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für JustizFinanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
(3) Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 4 oder zur Statistik gemäß § 23 Abs. 3 ermöglicht.
(1) Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für JustizFinanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
(2) Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für JustizFinanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
(3) Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 4 oder zur Statistik gemäß § 23 Abs. 3 ermöglicht.