Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den Paragraphen 36, Absatz 3,, 38a Absatz 4 und 42 Absatz 4,, Bewilligungen nach Paragraph 53, Absatz eins, sowie Anordnungen und Bewilligungen nach Paragraph 53, Absatz 4, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Absatz eins, auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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