Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz für Bären, Wölfe oder Luchse erteilen:Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz für Bären, Wölfe oder Luchse erteilen:
a)Litera azum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b)Litera bzur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine solche Verordnung auch dann erlassen werden, wenn der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Tierart ungünstig ist, aber sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
(2)Absatz 2In Verordnungen nach Abs. 1 ist festzulegen:In Verordnungen nach Absatz eins, ist festzulegen:
a)Litera adie Art und Anzahl der Tiere, für jene die Ausnahme erteilt wird,
b)Litera bder Zeitraum, für jenen die Ausnahme erteilt wird,
c)Litera cdie Jagdgebiete, für jene die Ausnahme erteilt wird,
d)Litera ddie zugelassenen Maßnahmen (Fang, Besenderung, Vergrämung oder Entnahme).
Verordnungen nach Abs. 1 sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der Verwendung von Narkosegewehren und lit. f hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.Verordnungen nach Absatz eins, sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, hinsichtlich der Verwendung von Narkosegewehren und Litera f, hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Sieht die Verordnung nach Abs. 1 die Entnahme von Bären, Wölfen oder Luchsen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.Sieht die Verordnung nach Absatz eins, die Entnahme von Bären, Wölfen oder Luchsen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.
(4)Absatz 4Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die zumindest die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bzw. gleichwertige Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erfüllen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs. 2 lit. d festgelegten Maßnahmen beauftragen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Abs. 2 lit. d festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Beauftragte Personen haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Absatz eins, zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die zumindest die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz eins, bzw. gleichwertige Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erfüllen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Absatz 2, Litera d, festgelegten Maßnahmen beauftragen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Absatz 2, Litera d, festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Beauftragte Personen haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(5)Absatz 5Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Absatz eins, sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(6)Absatz 6Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 rechtmäßig entnommen haben.Eine Verordnung nach Absatz eins, ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach Paragraph 24, Absatz 5, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera e, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Absatz eins, rechtmäßig entnommen haben.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins,, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(8)Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
a)Litera adie Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Herdenschutzgebieten nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, bei der Durchführung der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen,die Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Herdenschutzgebieten nach Paragraph 4 a, des Tiroler Almschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1987,, bei der Durchführung der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen,
b)Litera bdie Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen und Luchsen, insbesondere das Auftreten von Tieren nach § 2 Abs. 18 und Abs. 19, bei der Durchführung der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d,die Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen und Luchsen, insbesondere das Auftreten von Tieren nach Paragraph 2, Absatz 18 und Absatz 19,, bei der Durchführung der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a bis d,
c)Litera czugelassene Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 2 lit. d, wie die Verwendung bestimmter Arten von Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden; dabei können auch allfällige weitere Ausnahmen von den Verboten nach § 40 angeordnet werden,zugelassene Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2, Litera d,, wie die Verwendung bestimmter Arten von Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden; dabei können auch allfällige weitere Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 40, angeordnet werden,
d)Litera dnähere Bestimmungen über die Meldung, Beweissicherung, Kontrolle und Aufbewahrung nach Abs. 5.nähere Bestimmungen über die Meldung, Beweissicherung, Kontrolle und Aufbewahrung nach Absatz 5,
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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