§ 59 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, das Präsidium, der Landesjägermeister, die Bezirksversammlung, die Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.

(2) Alle Organwalter müssen unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen weiteren Voraussetzungen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes sein; die jeweilige Organfunktion endet bei Verlust der Mitgliedschaft. Fallen andere für die Wahl oder Bestellung maßgebliche Voraussetzungen nachträglich weg, so sind die betroffenen Organwalter durch geeignete Personen zu ersetzen; das Nähere ist in den Satzungen zu regeln.

(3) Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) und des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) ist mit jener eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Präsidiums, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters) sowie eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c unvereinbar. Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) ist überdies mit jener des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) unvereinbar. Schließlich sind die Funktionen des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters), eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c und des Disziplinaranwalts (seines Stellvertreters) miteinander unvereinbar.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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