§ 53b TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten unverzüglich dem Tiroler Jägerverband, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

(2) Invasive gebietsfremde Arten von jagdbaren Tieren sind vom Jagdausübungsberechtigten in möglichst weidgerechter Weise zu erlegen.

(3) Die Erlegung von Tieren nach Abs. 2 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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