(1) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
(2) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in anderen Fällen als jenen nach Abs. 1 ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Aussetzung zum Zweck der Forschung, der Förderung bzw. Erhaltung des Wildbestandes erforderlich ist und von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
(3) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten ist jedenfalls unzulässig.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Einfangen oder den Abschuss von jagdbaren Tieren sowie von invasiven gebietsfremden Arten von Säugetieren und Vögeln, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1, 2 oder 3 ausgesetzt wurden oder die entwichen sind, anordnen. Sofern dies für das Einfangen oder den Abschuss erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten weiters Ausnahmen von den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen. Der Abschuss von Tieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
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