§ 53a TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 3, Ermächtigungen nach § 52a Abs. 7 und Ausnahmen nach Abs. 9, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 3, Ermächtigungen nach § 52a Abs. 7 und Ausnahmen nach Abs. 9, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

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