§ 48 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Wild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen (seinem Beauftragten) zu gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen (seinen Beauftragten) aufgenommen und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Die Nachsuche gilt als nicht aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder wegen anderer zwingender Umstände abgebrochen und am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäen.

(3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Schalenwildes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.

(4) Das übergewechselte Wild ist auf den Abschussplan des Gebietes anzurechnen, in dem es krank geschossen wurde.

In Kraft seit 07.04.2006 bis 31.12.9999
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