§ 54 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer, den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen; den Wildschaden jedoch nur, soweit dieser von jagdbaren Tieren verursacht wurde, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen.

(2) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

(3) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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