(1) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.
(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.
(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.
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