§ 49 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gilt Folgendes:

a)

Verendet ein krank geschossenes Stück Wild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fort zu schaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters hat unverzüglich zu erfolgen.

b)

Wechselt ein krank geschossenes Stück Wild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so gilt § 48.

(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.

In Kraft seit 07.04.2006 bis 31.12.9999
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