§ 60 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus den von den Bezirksversammlungen jeweils gewählten Delegierten. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.

(2) Die Bezirksversammlungen aller politischen Bezirke haben alle drei Jahre die Delegierten zur Vollversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu wählen. Die Funktionsperiode der Delegierten beginnt mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres und endet mit dem Ablauf des 30. Juni des drittfolgenden Jahres. Hat eine Bezirksversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres keine neuen Delegierten gewählt, so bleiben die bisherigen Delegierten bis zur Wahl der neuen Delegierten im Amt.

(3) Die Funktion eines Delegierten erlischt mit dem Ablauf der Funktionsperiode, durch Verzicht auf die Funktion oder durch Ausscheiden aus dem Tiroler Jägerverband.

(4) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)

die Erlassung der Satzungen;

b)

die Festsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die nach § 63 Abs. 1 lit. b je ein Delegierter in die Vollversammlung zu wählen ist;

c)

die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Entgeltes für die Ausgabe von Jagdgastkarten;

d)

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

e)

die jeweils aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes vorzunehmende Wahl des Landesjägermeisters und seines Stellvertreters, der drei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidiums, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters, des weiteren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses sowie des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters, jeweils auf sechs Jahre;

f)

die Ernennung von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern und von Jägermeistern;

g)

die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jagd.

(5) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Delegierten vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.

(6) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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