§ 55 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

(2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzeln stehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.

(4) Wildschäden an Haus- oder Nutztieren sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haus- oder Nutztiere zu schützen pflegt, vom Besitzer getroffen wurden.

(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 TJG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 TJG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 TJG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 TJG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 TJG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TJG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 TJG 2004
§ 56 TJG 2004