Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit es für die Erhebung des Wildbestandes, die Untersuchung von Wildschäden und Wildkrankheiten, zur Evaluierung von Wildruheflächen und Fütterungsanlagen, zur Überwachung von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen bzw. invasiven gebietsfremden Arten sowie für sonstige Erhebungen im Rahmen von jagdrechtlichen Verfahren erforderlich ist, können die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden ein örtlich und zeitlich begrenztes amtliches Monitoring durchführen.
(2)Absatz 2Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme (Schleifentaxierung), die koordinierte Wildbestandszählung, die Vornahme von Einzelschutzmaßnahmen, die Auszäunung von Probeflächen, die Durchführung genetischer und mikrobiologischer Untersuchungen und die Aufstellung von Wildkameras.Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme (Schleifentaxierung), die koordinierte Wildbestandszählung, die Vornahme von Einzelschutzmaßnahmen, die Auszäunung von Probeflächen, die Durchführung genetischer und mikrobiologischer Untersuchungen und die Aufstellung von Wildkameras.
(3)Absatz 3Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.
(4)Absatz 4Jagdschutzorgane, Hegemeister und Organe des Tiroler Jägerverbandes haben bei der Durchführung des amtlichen Monitorings angemessen mitzuwirken.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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