(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des Wildbestandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
(2) Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.
(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach jagdrechtlichen Vorschriften den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.
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