Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.
(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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