§ 22 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Obmann hat zwei Monate vor Beginn der neuen Pachtperiode die von der Vollversammlung beschlossenen Versteigerungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn

a)

kein ordnungsgemäßer Beschluss der Vollversammlung vorliegt;

b)

die Versteigerungsbedingungen gesetzwidrig sind oder der festgesetzte Ausrufungspreis den Verkehrswert wesentlich unterschreitet.

(3) Der Obmann hat die Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung ortsüblich, wenn aber keine Beschränkung nach § 21 Abs. 1 vorgesehen ist, außerdem in einer inländischen Jagdfachzeitschrift und in einer Tiroler Tages- oder Wochenzeitung kundzumachen.

(4) Die Kundmachung hat die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Angabe seiner Größe, die Angabe der Pachtzeit, des Ortes und des Zeitpunktes der Versteigerung, die Angabe des dem Revier angemessenen Wildbestandes aufgrund des Abschussplanes und des im letzten Jahr durchgeführten Abschusses, die Angabe des Ausrufungspreises und des zu erlegenden Vadiums zu enthalten.

(5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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