§ 11a TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.

(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die

a)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

b)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung der Jagd entscheidungsfähig sind,

c)

in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und

d)

die für die Ausübung der Jagdleitung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)

die sich in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder

b)

denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 rechtskräftig ausgesprochen wurde.

(4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung innehat, für weitere Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen werden bzw. kann diese Person für weitere Jagdgebiete nach § 11 Abs. 4 zum Jagdleiter bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Jagdleiter insbesondere unter Bedachtnahme auf Abs. 2 lit. b seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.

(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn

a)

die Tiroler Jagdkarte des Jagdleiters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf den Widerruf nicht verlängert (§ 27 Abs. 3) wird,

b)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte oder

c)

die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 bzw. die Bestellung nach § 11 Abs. 4 widerrufen wird oder der Jagdleiter die Jagdleitung zurücklegt.

Der Widerruf der Bestätigung ist unzulässig, wenn dieser außer Verhältnis zu Art und Schwere der vorliegenden Umstände nach lit. b und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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