(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. In der Jagderlaubnis ist anzugeben, ob diese die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen (§ 39 Abs. 1) umfasst. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden.
(2) Die Jagderlaubnis darf nur Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte erteilt und nur für jagdbare Tiere ausgestellt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften selbst bejagt werden dürfen. Die Jagderlaubnis kann für sämtliches in einem Jagdjahr nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässig jagdbares Wild ausgestellt oder auf bestimmte Wildarten oder einzelne Wildstücke beschränkt werden.
(3) Eine Person, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausübt, hat bei der Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen; dieser hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, die Jagdkartennummer des Berechtigten, das betreffende Jagdgebiet, die Gültigkeitsdauer und das Wild, das erlegt werden darf, zu enthalten. Der Jagderlaubnisschein ist den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Der Berechtigte hat den Jagderlaubnisschein bis zum Ablauf des der Jagderlaubnis folgenden Jagdjahres aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Erteilung der Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen nach § 11 Abs. 8. Im Fall der gemeinsamen Erfüllung der Abschusspläne nach § 37b Abs. 7 kann eine gemeinsame Jagderlaubnis für alle beteiligten Jagdgebiete erteilt werden. In einer solchen gemeinsamen Jagderlaubnis ist schriftlich festzulegen, auf welches Jagdgebiet die Jagderlaubnis für die Berechnung nach § 11 Abs. 8 anzurechnen ist. Die so erteilte gemeinsame Jagderlaubnis ist von den Jagdausübungsberechtigten bzw. von den nach Abs. 1 dritter Satz bestellten Jagdleitern aller beteiligten Jagdgebiete zu unterfertigen.
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