(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
a) | eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Landes besitzen oder | |||||||||
b) | eine gültige ausländische Jagdberechtigung besitzen. |
(3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiroler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagdgastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushändigung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird. Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten können in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkarten in elektronischer Form auszustellen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastkarteninhabers, den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen, die Jagdgebiete, für die die Jagdgastkarte gültig ist, sowie das Wild, das erlegt werden darf, zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben die berechtigte Person und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an die berechtigte Person und nur für die darin bezeichneten Jagdgebiete gültig.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Jagdgastkarte zu erlassen. Darin ist vorzusehen, dass diese jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird, zu enthalten hat.
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