§ 23 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Obmann hat die Versteigerung vorzunehmen. Zur Anbotstellung sind unbeschadet einer allfälligen Beschränkung nach § 21 Abs. 1 nur Personen, die das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufungspreises erlegt haben, zuzulassen.

(2) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag abgeschlossen. Das von ihm erlegte Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtzinses zu verwahren und die Vadien der übrigen Bieter zurückzustellen.

(3) Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot erstellt, so hat der Obmann die Versteigerung als ergebnislos zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.

In Kraft seit 19.02.2010 bis 31.12.9999
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