Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.
(2)Absatz 2Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.
(3)Absatz 3Die Jagdgenossenschaft hat sich ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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